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   LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 231/22   

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LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 231/22 (https://dejure.org/2023,21648)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.05.2023 - 6 Sa 231/22 (https://dejure.org/2023,21648)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Mai 2023 - 6 Sa 231/22 (https://dejure.org/2023,21648)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Drohung - Interessenabwägung - Verhältnismäßigkeit

  • IWW
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung wegen Drohung - Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Abmahnung; ernstliche Drohung; Gefahr; akute Gefährdungslage; aggressive Haltung; Interessenabwägung; außerordentliche fristlose Kündigung; fiktive ordentliche Kündigungsfrist; Leib und Leben; arbeitsvertragliche Pflichtverletzung; Verhältnismäßigkeit; Außerordentliche ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1
    Abmahnung; ernstliche Drohung; Gefahr; akute Gefährdungslage; aggressive Haltung; Interessenabwägung; außerordentliche fristlose Kündigung; fiktive ordentliche Kündigungsfrist; Leib und Leben; arbeitsvertragliche Pflichtverletzung; Verhältnismäßigkeit; Außerordentliche ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 47/16

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Drohung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 231/22
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 17, 17. November 2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 20, jeweils zitiert nach juris).

    In diesem Fall wäre eine außerordentliche Kündigung auch dann gerechtfertigt, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 18, 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    a) Eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben ua. von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen und/oder deren Verwandten (ErfK/Niemann 23. Aufl. BGB § 626 Rn. 86), für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, kommt "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB in Betracht (BAG 28. Februar 2023 - 2 AZR 194/22 - Rn. 10; 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 23, zitiert nach juris).

    Das gilt unabhängig davon, ob das Verhalten des Arbeitnehmers auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs zielt (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 23, aaO).

    Ebenso wenig kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Adressat sie tatsächlich ernst nimmt, und ob eine Störung des Rechtsfriedens eintritt (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 27 unter Verweis (zur strafrechtlichen Bewertung) auf BVerfG 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1146/94 - Rn. 27, zitiert nach juris).

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 231/22
    a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 28; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 26, jeweils zitiert nach juris).

    Je höher er ist, desto größer ist diese (vgl. insgesamt BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29, mwN, aaO).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 231/22
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).

    Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 24, aaO).

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 231/22
    a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 28; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 26, jeweils zitiert nach juris).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).

  • BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1146/94

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Auslegung des Begriffs der "nahestehenden

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 231/22
    Ebenso wenig kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Adressat sie tatsächlich ernst nimmt, und ob eine Störung des Rechtsfriedens eintritt (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 27 unter Verweis (zur strafrechtlichen Bewertung) auf BVerfG 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1146/94 - Rn. 27, zitiert nach juris).

    Dabei wird jedoch stets vorausgesetzt, dass die Drohung zur Störung des Rechtsfriedens des Bedrohten objektiv geeignet ist (BVerfG 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1146/94 - Rn. 27, aaO).

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 231/22
    Dies gilt umgekehrt ebenso für ein nachfolgendes wahrheitswidriges Bestreiten, das für sich genommen ebenfalls nichts über die Schwere der begangenen Pflichtverletzung besagt (vgl. insgesamt BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27, zitiert nach juris).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 231/22
    Außerhalb der Regelung der § 102 Abs. 5 BetrVG, § 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen; liegt ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil vor, so müssen zu der Ungewissheit des Prozessausgangs zusätzliche Umstände hinzukommen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (vgl. BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zitiert nach juris).
  • BGH, 13.04.2011 - XII ZR 110/09

    Urkundenprozess: Zulässigkeit der Abstandnahme im Berufungsverfahren nach

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 231/22
    Der Sachdienlichkeit steht grundsätzlich nicht entgegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird (vgl. BGH 13. April 2011 - XII ZR 110/09 - Rn. 41, mwN, vgl. BAG 09. November 1999 - 3 AZR 432/98 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98

    Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 231/22
    Der Sachdienlichkeit steht grundsätzlich nicht entgegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird (vgl. BGH 13. April 2011 - XII ZR 110/09 - Rn. 41, mwN, vgl. BAG 09. November 1999 - 3 AZR 432/98 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 159/83
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 231/22
    Darauf, dass eine pauschale Zusammenfassung des Vorbringens zur Rechtfertigung der Kündigung keine Ablehnung der Weiterbeschäftigung zu rechtfertigen vermag, wenn die Kündigungsgründe nicht substantiiert dargetan worden sind (vgl. BAG 15. März 1984 - 2 AZR 159/83 - Rn. 102, zitiert nach juris), kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.
  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

  • BAG, 17.11.2016 - 2 AZR 730/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Pflicht zur Teilnahme an einem

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 531/14

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

  • BAG, 28.02.2023 - 2 AZR 194/22

    Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung - versehentlich falsche Angabe von

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